Novelle des Geldwäschegesetzes
Aufgrund der am 21. August 2008 in Kraft getretenen Erweiterung des Geldwäschegesetzes sind Zeichner von geschlossenen Fonds grundsätzlich nach dem Geldwäschegesetz zu identifizieren.
Dieses erfordert zum einen die Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung und zum anderen die Identitätsprüfung des Zeichners.
Die Identitätsprüfung erfolgt entweder anhand eines der Beitrittserklärung beigefügten Protokolls und einer entsprechenden Ausweiskopie (Personalausweis oder Reisepass) oder mittels Postidentverfahren. Dabei lässt sich der Kunde bei der Post anhand seines Personalausweises oder Reisepasses identifizieren.
Die entsprechenden Downloads finden Sie im rechten Seitenbereich. Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihren Berater an.