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Steuerliche Hinweise



Steuerliche Hinweise


Die steuerlichen Grundlagen von Schiffsbeteiligungen


Ein Gesellschafter, der einer Schifffahrtsgesellschaft beitritt, ist Mitunternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Was ist mit Gewinnerzielungsabsicht gemeint?


Es muss die Absicht bestehen, über die Totalperiode des Unternehmens einen Gewinn zu erzielen. Die Gewinnerzielungsabsicht ist also auf eine Mehrung des Betriebsvermögens ausgerichtet. Hierbei ist auf den "Totalgewinn", d. h. auf ein positives Gesamtergebnis des Betriebs vom Zeitpunkt der Gründung bis zur Veräußerung bzw. Aufgabe, abzustellen, nicht auf einzelne Periodenergebnisse. Zur Ermittlung werden hierbei die Ergebnisse nach der Steuerbilanz und nicht die Ergebnisse unter Anwendung der Tonnagesteuer herangezogen. Das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht nur auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auch auf Ebene des Gesellschafters zu prüfen.

Was ist unter dem Begriff "Mitunternehmer" zu verstehen?


Mitunternehmer ist, wer gemeinsam mit anderen ein Unternehmerrisiko eingeht und eine Unternehmerinitiative entfaltet. Durch die direkte oder mittelbare Beteiligung an einer Schifffahrtsgesellschaft sind diese Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft in der Regel erfüllt.

Die für eine Schiffsbeteiligung wichtigen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes:
§ 15 EStG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Schifffahrtsgesellschaften sind gewerblich tätig. Der Gesellschafter erzielt in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Schifffahrtsgesellschaft ist nicht selbst Steuerrechtssubjekt und von daher nicht selbst steuerpflichtig. Die steuerlichen Gewinne/Verluste werden demnach auf Ebene der Gesellschaft festgestellt und danach auf die Gesellschafter gemäß ihrer prozentualen Beteiligung verteilt. Ausschüttungen sind Entnahmen der Gesellschafter, die sich auf den Gewinn/Verlust der Gesellschaft nicht auswirken.

§ 5a EStG - Tonnagesteuer


Zum 1. Januar 1999 wurde die steuerliche Förderung für die deutsche Seeschifffahrt neu geregelt. Die Ziele dieser Neuregelung sind die Sicherung und der Ausbau der Beschäftigung und der Wertschöpfung in Deutschland sowie die Anpassung an bereits bestehende internationale Standards.

Seeschifffahrtsgesellschaften haben gemäß § 5a EStG die Möglichkeit, die Ermittlung ihrer Einkünfte, d. h. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage, nach einem pauschalisierten Verfahren durchzuführen. Grundlage für die Pauschalisierung ist die Nettoraumzahl (Tonnage) des Schiffes. Die so genannte Tonnagesteuer wird nur angewandt, wenn dieses Wahlrecht ausgeübt wird. Das Wahlrecht ist im Jahr der Übernahme des Schiffes auszuüben. Der Antrag gilt unwiderruflich für mindestens zehn Jahre und muss im Jahr der Infahrtsetzung gestellt werden. Alle Gewinne/Verluste vor Infahrtsetzung bleiben dann steuerlich unberücksichtigt. Wird die Option nicht ausgeübt, kann der Antrag erst wieder im 11. Jahr gestellt werden.

Die Voraussetzungen für eine Antragstellung sind:
Die Bereederung muss im Jahr der Antragstellung von Beginn an überwiegend im Inland erfolgen. Das Schiff muss zur Beförderung von Gütern/Personen in internationalen Gewässern eingesetzt und bei einer Vercharterung des Schiffes vom Vercharterer ausgerüstet werden.

Was ist "Tonnagesteuer"?


Der Begriff "Tonnagesteuer" vermittelt leicht ein falsches Bild. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Steuer. Mit "Tonnagesteuer" wird im allgemeinen Sprachgebrauch der § 5a EStG bezeichnet, nach dem der Gewinn (die Bemessungsgrundlage)pauschal nach der Schiffsgröße ermittelt wird. Demnach müsste man richtigerweise von "Tonnagegewinn" sprechen, da es sich lediglich um eine spezielle Gewinnermittlungsart handelt. In der Regel führt die Tonnagebesteuerung für den Anleger zu einer deutlichen Steuerentlastung und stellt einen großen Vorteil dar.

Wie hoch ist der Gewinn nach Tonnagesteuer?


Aus einem 2.490 TEU Vollcontainerschiff mit einer Nettoraumzahl von ca. 12.600 ergibt sich eine Jahresgewinn für die Gesellschaft von EUR 30.389,-. Wenn das Kommanditkapital der Gesellschaft z. B. EUR 20 Mio. beträgt, ergibt sich ein jährlicher Gewinn von 0,15 % bezogen auf die Nominaleinlage. Die daraus für den Anleger resultierende Steuerlast errechnet sich unter Berücksichtigung des individuellen Steuersatzes. Durch den pauschal ermittelten Gewinn ist das gesamte Jahresergebnis der Gesellschaft abgegolten, soweit es auf dem Schifffahrtsbetrieb beruht. Hierzu gehört auch der Schiffsverkauf.

Was bedeutet dies für den Gesellschafter?


Der Gesellschafter hat während des Schiffsbetriebes jedes Jahr den gleichen - sehr geringen - Gewinn zu versteuern. Es gibt keine Verluste in der Anfangsphase und bei Veräußerung des Schiffes oder des Anteils ist kein Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Diese kurzen Hinweise ersetzen keine steuerliche Beratung. In jedem Fall sollte ein Anleger zur Erläuterung seiner persönlichen steuerlichen Konsequenzen einen Steuerberater hinzuziehen.

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